STRAFRECHT

1. Durchsuchungen

Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung?

Das wichtigste ist zunächst Ruhe bewahren. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Sollte ein solcher nicht vorgezeigt werden können, müssen Sie die Polizei nicht in Ihre Wohnung lassen. Eine Ausnahme liegt immer dann vor, wenn die Polizei Gefahr in Verzug annimmt.

Beantworten Sie keine einzige Frage und bestehen Sie darauf einen Anwalt zu kontaktieren. In solche Fällen liegt immer ein Notfall vor, da massiv in Grundrechte durch die Ermittlungsbehörde eingegriffen wird.

 

Sie können uns in einem solchen Fall unter unserer Notfallnummer 0221 47 444 840 erreichen.

 

Wann liegt eine solche Gefahr im Verzug vor?

Immer dann, wenn die Polizei davon ausgeht, dass gerade eine Straftat vollzogen wird und/oder Beweismittel vernichtet werden würden, bei einem Abwarten auf einen Beschluss.

Beispiel: Man hört Personen um Hilfe rufen. Oder es handelt sich um eine Drogenküche. Noch vor der Legalisierung von Cannabis, wenn man starken Cannabisgeruch aus einer Wohnung wahrgenommen hat.

2. Festnahmen

Auch hier gilt, möglichst Ruhe bewahren. Je mehr man sich den Beamten widersetzt, desto ruppiger kann der Umgang werden. Verweigern Sie jegliche Aussage und beharren Sie darauf, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren.

 

Sie können uns in einem solchen Fall unter unserer Notfallnummer 0221 47 444 840 erreichen.

3. Verhaftung

Wenn Sie verhaftet werden, werden Sie in den Gewahrsam der Polizei überführt. Das ist eine sehr unschöne Situation, da Sie sich dann in einer spartanischen Zelle befinden und darauf warten müssen dem Haftrichter vorgeführt zu werden. In der Regel kommt der Richter an die Zelle und befragt Sie, ob Sie einen Rechtsanwalt haben oder ein Verteidiger durch das Gericht beigeordnet werden soll.

 

Sollten Sie selbst über keinen eigenen Rechtsbeistand verfügen, muss eines ganz klar sein: Niemals vor dem Haftrichter eine Aussage machen. Denn: alles was Sie vor dem Haftrichter sagen, wird gegen Sie in der Hauptverhandlung verwendet. Daher, immer erst die Akte kennen und dann überlegen, ob und/oder wie man sich zur Sache einlassen will.

 

Sollte ein Familienangehöriger oder auch Freund oder Kollege verhaftet worden sein, können Sie uns unter unserer Notfallnummer 0221 47 444 840 beauftragen, alles Weitere in die Wege zu leiten.

4. Untersuchungshaft

Das schärfste Schwert der Ermittlungsbehörde

 

Es gibt kaum eine mehr einschneidende vorläufige Sanktion, wie die Untersuchungshaft (im folgenden U-Haft genannt). Neben dem dringenden Tatverdacht müssen noch die Haftgründe des § 119 StPO vorliegen, um diese zu rechtfertigen.

 

Neben dem dringenden Tatverdacht, die

Fluchtgefahr

Wiederholungsgefahr

Verdunkelungsgefahr

 

Fluchtgefahr liegt dann vor, wenn der Tatverdächtige über keinen festen Wohnsitz verfügt. Das bedeutet nicht, dass er obdachlos sein muss, sondern dass er nicht bei der Behörde gemeldet ist. Diese Fälle lassen sich in der Regel gut lösen.

 

Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn, wie das Wort schon sagt, eine derartige Rückfallgeschwindigkeit vorliegt, dass nur noch die U-Haft den weiteren Verlauf aufhalten kann. Es handelt sich dabei um ein subsidiäres Recht, was soviel bedeutet, dass es sich dabei um einen Auffangtatbestand handelt. In solchen Fällen kann man in der Regel nicht viel ausrichten.

 

Die Verdunkelungsgefahr ist gegeben, dass eine Haftverschonung des Tatverdächtigen zur Folge haben könnte, dass er die Ermittlungen verdunkeln könnte und damit das Ermittlungsverfahren gefährden würde. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

 

Das wichtigste in der U-Haft ist durchzuhalten. Es ist zwar verständlich, dass jeder so schnell wie möglich aus der U-Haft raus will. Jedoch entscheidet es sich im Ermittlungsverfahren, vor welchem Strafgericht der Prozess geführt wird. Je höher die Gerichtsbarkeit, desto höher der zu erwartende Strafrahmen. 

Die Ermittlungsbehörde weiß sehr gut, dass die U-Haft das schwerste Schwert im Strafprozess ist. Umso wichtiger ist es, das sprichwörtlich „auszusitzen“. 

Denn nach der U-Haft ist vor dem Strafprozess. Da spielt dann die wichtigste Musik, denn da muss die Staatsanwaltschaft beweisen, dass die Anklageschrift den Ermittlungen entspricht.

5. Betäubungsmitteldelikte

Maßgeblich ist bei Betäubungsmitteln bzw. Drogen immer die Menge. Denn BtM-Recht ist „Mengenrecht“. Je höher die Menge, desto höher der Strafrahmen. Ebenfalls fällt ins Gewicht, um welche Art der Droge es handelt.

Bei harten Drogen (Kokain, Heroin usw.) fällt der Strafrahmen immer größer aus, als bei weichen Drogen (Cannabis, Hasch).

Auf Grund des Cannabislegalisierung muss noch abgewartet werden, ab wann die „nicht geringe Menge“ erreicht ist.

Substanz
Richtwert
Heroin
1,5g Heroinhydrochlorid
Cannabis
7,5 THC (Wert vor Legalisierung)
Kokain
5g Kokain Hydrochlorid
Amphetamin
10g Amphetamin Base
LSD
6mg oder 300 Trips
Morphin
4,5g Morphin Hydrochlorid
MDE (Extasy)
30g MDE Base
MDMA (Extasy)
30g MDMA Base

Problematisch wird es aber auf jeden Fall, wenn neben den nicht geringen Mengen Waffen i.S.d. § 30a BtMG aufgefunden werden. Der Strafrahmen des § 30a BtMG löst per se schon eine Haftstrafe von mindestens 5 Jahren aus. Dann kommt noch die Menge des BtM dazu. Hier geht es also um was.

Hier ist es insbesondere sehr wichtig, nichts-absolut nichts zu sagen. Hier muss sorgfältig geprüft werden, ob der Tatbestand auch wirklich so vorlag, wie von der Ermittlungsbehörde gerne schnell angenommen wurde.

Der Gesetzgeber geht bei der Überschreitung der nicht geringen Menge auch automatisch von einem Handeltreiben aus. Das ist natürlich ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen, wenn es denn tatsächlich auch so ist, was sorgfältig ausgearbeitet werden muss.

Maßgeblich ist auch immer die Frage, ob eine Täterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist. Maßgeblich ist auch hier die Beweislage und vor allem die Beweisführung im Rahmen einer Hauptverhandlung.

Schließlich ist auch immer zu thematisieren, ob ein minderschwerer Fall vorliegt. Hierbei gibt es bestimmte Kriterien, welche sich in der Rechtsprechung entwickelt haben, welche vorzutragen sind, um das beste Ergebnis für unsere Mandanten zu erzielen.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

6. Mord und Totschlag

Wenn ein Mensch bei einer strafverfolgten Tat ums Leben gekommen ist, dann wird in den meisten Fällen seitens der Staatsanwaltschaft geprüft, ob ein Totschlag oder noch schlimmer, ein Mord, anzuklagen ist.

 

Hierbei sind folgende Mordmerkmale zu unterscheiden: 

 

objektive Mordmerkmale, also Tatbezogene Mordmerkmale: Heimtücke (Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit) – grausam (wenn das Opfer Schmerzen oder Qualen erleidet, die über die Tötungshandlung an sich hinausgehen)

 

subjektive Mordmerkmale, Ermöglichung einer anderen Straftat / Verdeckungsabsicht: Mordlust (als Antrieb zur Tötung um ihrer selbst Willen) – Befriedigung des Geschlechtstriebs – Habgier – niedrige Beweggründe (wenn der Tatantrieb auf sittlich tiefster Stufe steht und besonders verachtenswert ist)

 

Viel problematischer sind jedoch die Fälle, welche erst mal als eine Körperverletzung einzugliedern ist, dann aber von der Staatsanwaltschaft als ein versuchten Totschlag qualifiziert werden.

 

Hier ist es besonders wichtig alle Elemente in Betracht zu ziehen, welche diesen Tatbestand widerlegen können.

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